Neuheiten



P-Konto Bescheinigung
(PDF - Download) gültig ab 01.07.2023



Pfändungstabelle
zu § 850c ZPO, Stand: Juli 2023 (Monatssätze)
gültig seit Juli 2023 bis 30. Juni 2024.


Gesetzesänderung.:

Alle Insolvenzverfahren die ab dem 01.10.2020 beantragt werden haben eine einheitliche Laufzeit bis zur Erteilung der RESTSCHULDBEFREIUNG von nur noch drei Jahren.

Die Sperrfrist für ein zweites Verfahren (Laufzeit dann fünf Jahre) erhöht sich auf 11 Jahre. Vor dem Hintergrund der immer noch andauernden Coronakrise, die viele Mitbürger in finanzielle Schwierigkeiten gebracht hat und noch bringen wird ist diese Änderung begrüßenswert.

Den Betroffenen wird damit ein noch schnellerer wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht. Die Verfahrensverkürzung gilt für Verbraucher, Privatpersonen, Selbstständige und ehemals Selbstständige, gleichermaßen.

Die Verkürzung ist voererst bis 30.06.2025 befristet. Ab dem 01.07.2025 soll dann wieder die bisherige Rechtslage gelten, d.h. die Laufzeit bis zur Restschuldbefreiung beläuft sich dann wieder auf sechs Jahre.

Eine neue Obliegenheit wird für den Schuldner zusätzlich in § 295 InsO eingeführt " Keine unangemessenen Verbindlichkeiten " zu begründen. Prüfung dieser neuen Obliegenheitsverletzung und VERSAGUNG DER RESTSCHULDBEFREIUNG auch von  "Amts" wegen, wenn gleichzeitig die Befriedigungsinteressen der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt sind. Bisher brauchte es für die Versagung den Antrag eines Insolvenzgläubigers.


Gerne klären wir Sie über die genaue Verfahrensweise in einem persönlichen Gespräch auf.

Seit 01.07.2015 haben wir für unsere Gesprächstermine eine neue Adresse :

Wir empfangen Sie gerne nach erfolgter Terminabsprache in den Räumen unseres Kooperationspartners:

Rechtsanwälte Hartman-Hilter Lindwurmstrasse 3 / 3.Stock.

Übrigens, wenn Sie die Woche über auswärts arbeiten, bieten wir auch Samstags Besprechungstermine an!

- Postadresse IN-SOLVE ist weiterhin Kaiser-Ludwig-Platz 6, 80336 München.





Pressemitteilung: Zweite Insolvenzrechtsreform passiert den Bundesrat
Erscheinungsdatum
  07.06.2013

Zur abschließenden Beratung des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Das Gesetz eröffnet insolventen natürlichen Personen neue Perspektiven. Während zur Erlangung der Restschuldbefreiung bislang in allen Privatinsolvenzverfahren ein sechsjähriges Verfahren durchlaufen werden muss, ist künftig schon nach der Hälfte der Zeit ein wirtschaftlicher Neuanfang möglich.

Schafft es der Schuldner, innerhalb von drei Jahren mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen zur Schuldentilgung bereitzustellen, sowie die Verfahrenskosten zu begleichen, kann ihm nach Ablauf dieses Zeitraums Restschuldbefreiung erteilt werden. Das Gesetz erfüllt damit das in dem Koalitionsvertrag vom 26. Oktober 2009 „Wachstum.Bildung.Zusammenhalt“ gesetzte Ziel einer Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre. Die Neuregelung gilt für alle Verfahren, die nach dem 30. Juni 2014 beantragt werden.

Wer schneller schuldenfrei sein möchte, kann künftig auch in Verbraucherinsolvenzen die flexible und sofortige Entschuldungsmöglichkeit des Insolvenzplans in Anspruch nehmen. Bis zum Schlusstermin eines Insolvenzverfahrens kann jeder Schuldner einen Insolvenzplan vorlegen, in dem außerhalb des Restschuldbefreiungsverfahrens und abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung auf seinen Einzelfall abgestimmte Regelungen zur Entschuldung getroffen werden können. Stimmt die Mehrheit der Gläubiger zu, ist der Weg zu einem sofortigen wirtschaftlichen Neustart frei. Dabei wird ein Insolvenzplan bereits in Verbraucherinsolvenzverfahren vorgelegt werden können, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt wurden oder werden.

Gleichzeitig stärkt das Gesetz die Rechte der Gläubiger. Wenn der Schuldner einen Restschuldbefreiungsantrag stellt, wird ihm bereits mit Beginn des Insolvenzverfahrens auferlegt, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich zumindest um eine solche zu bemühen. Gläubiger können auch zukünftig jederzeit schriftlich einen Versagungsantrag im Insolvenzverfahren stellen.

Eine weitere konkrete Verbesserung wurde für den Wohnungserhalt von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften erreicht. Sie werden vor den Auswirkungen der Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Vollstreckungsgläubiger oder den Insolvenzverwalter, die in ihren Folgen mit der Kündigung des Wohnraummietverhältnisses vergleichbar ist, geschützt.

Zum Hintergrund:

Die zweite Stufe gilt der Reform des Verbraucherinsolvenzrechts. Mit dem „Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ soll insolventen Existenzgründern und Verbrauchern schneller als bisher eine zweite Chance ermöglicht werden, wenn sie einen Teil ihrer Schulden sowie die Verfahrenskosten begleichen. Die Gläubiger profitieren ebenfalls von dieser Beschleunigung, weil die Schuldner einen gezielten Anreiz erhalten, möglichst viel zu bezahlen. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf Regelungen zur Verkürzung und Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur insolvenzrechtlichen Stellung von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften. Auch sieht der Entwurf die Zulassung des Insolvenzplanverfahrens für Verbraucher vor – eine weitere Möglichkeit, dass sich Schuldner und Gläubiger im Insolvenzverfahren über die Regulierung der Verbindlichkeiten einigen.

Quelle: BMJ



Neues Anreizsystem zur Verkürzung der Restschuldbefreiung
 

Die Zahlen belegen, dass die Verabschiedung des neuen Verbraucherinsolvenzrechts für viele Personen ein echter Lichtblick ist: Im Jahr 2011 gab es in Deutschland über 100.000 Verbraucherinsolvenzverfahren und knapp über 20.000 Insolvenzverfahren von ehemals selbständigen Personen. 80 Prozent aller Unternehmensgründungen scheitern in den ersten sieben Jahren. Existenzgründer und Verbraucher müssen eine reelle Chance haben, nicht dauerhaft von einem Schuldenberg erschlagen zu werden. Das Insolvenzrecht soll als das wahrgenommen werden, was es ist: Eine echte zweite Chance für jeden Schuldner.
 
Das neue Anreizsystem nutzt Schuldnern wie Gläubigern gleichermaßen: Schuldner sollen künftig schneller, nämlich nach drei statt bisher sechs Jahren, von ihren Restschulden befreit werden, wenn sie zumindest einen Teil der Forderungen und die Verfahrenskosten bezahlt haben. Von diesem gezielten Anreiz, möglichst viel zu bezahlen, profitieren auch die Gläubiger. Sie erhalten nach drei Jahren zumindest einen Teil, anstatt nach sechs Jahren leer auszugehen.
 
Darüber hinaus bietet das Gesetz mit dem Insolvenzplanverfahren auch in Verbraucherinsolvenzen ein flexibles Entschuldungsverfahren an. Künftig können alle Schuldner mit einem Insolvenzplan eine auf ihre Situation zugeschnittene Entschuldung erarbeiten – und zwar zusammen mit den Gläubigern.

Verkürzung und Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahren
Die Neuregelungen eröffnen Schuldnern die Möglichkeit, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahren von derzeit sechs Jahren auf drei Jahre zu verkürzen. Diese Möglichkeit besteht, wenn es dem Schuldner gelingt, innerhalb der ersten drei Jahre des Verfahrens mindestens 25% der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten zu begleichen. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung soll zudem nach fünf Jahren möglich sein, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können. Ansonsten soll es bei der derzeitigen Dauer des Restschuldbefreiungsverfahren von sechs Jahren bleiben.
 
Mit dieser differenzierten Regelung sucht das Gesetz einen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners an einer möglichst schnellen Restschuldbefreiung, die ihm eine „zweite Chance“ eröffnet, und den Interessen der Gläubiger an der Realisierung der ihnen zustehenden Forderungen.
 
Durch die neuen Regelungen wird die Effektivität des Verfahrens gesteigert und den Folgen einer Verkürzung der Wohlverhaltensperiode Rechnung getragen.
 
Die Möglichkeit einer Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahren soll allen natürlichen Personen offen stehen, d.h. sie wird nicht auf bestimmte Personengruppen wie Existenzgründer oder Verbraucher beschränkt.
 
 
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