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P-Konto
Bescheinigung
(PDF
- Download) gültig ab 01.07.2024
Pfändungstabelle
zu § 850c
ZPO, Stand: Juli 2024
(Monatssätze)
gültig
seit Juli 2024 bis
30. Juni 2025.
P-Konto
Bescheinigung
(PDF
- Download) gültig ab 01.07.2023
Pfändungstabelle
zu § 850c
ZPO, Stand: Juli 2023 (Monatssätze)
gültig
seit Juli 2023 bis 30. Juni 2024.
Gesetzesänderung.:
Alle
Insolvenzverfahren die ab dem 01.10.2020 beantragt werden haben
eine einheitliche Laufzeit bis zur Erteilung der
RESTSCHULDBEFREIUNG von nur noch drei Jahren.
Die
Sperrfrist für ein zweites Verfahren (Laufzeit dann fünf Jahre)
erhöht sich auf 11 Jahre. Vor dem Hintergrund der immer noch
andauernden Coronakrise, die viele Mitbürger in finanzielle
Schwierigkeiten gebracht hat und noch bringen wird ist diese
Änderung begrüßenswert.
Den Betroffenen wird damit
ein noch schnellerer wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht. Die
Verfahrensverkürzung gilt für Verbraucher, Privatpersonen,
Selbstständige und ehemals Selbstständige, gleichermaßen.
Die Verkürzung ist voererst bis 30.06.2025
befristet. Ab dem 01.07.2025 soll dann wieder die bisherige
Rechtslage gelten, d.h. die Laufzeit bis zur Restschuldbefreiung
beläuft sich dann wieder auf sechs Jahre.
Eine neue
Obliegenheit wird für den Schuldner zusätzlich in § 295 InsO
eingeführt " Keine unangemessenen Verbindlichkeiten "
zu begründen. Prüfung dieser neuen Obliegenheitsverletzung und
VERSAGUNG DER RESTSCHULDBEFREIUNG auch von "Amts"
wegen, wenn gleichzeitig die Befriedigungsinteressen der
Insolvenzgläubiger beeinträchtigt sind. Bisher brauchte es für
die Versagung den Antrag eines Insolvenzgläubigers.
Gerne
klären wir Sie über die genaue Verfahrensweise in einem
persönlichen Gespräch auf.
Seit
01.07.2015 haben wir für unsere Gesprächstermine eine neue
Adresse :
Wir
empfangen Sie gerne nach erfolgter Terminabsprache in den Räumen
unseres Kooperationspartners:
Rechtsanwälte
Hartman-Hilter Lindwurmstrasse 3 / 3.Stock.
Übrigens,
wenn Sie die Woche über auswärts arbeiten, bieten wir auch
Samstags Besprechungstermine an!
-
Postadresse IN-SOLVE ist weiterhin Kaiser-Ludwig-Platz 6, 80336
München.
Pressemitteilung:
Zweite Insolvenzrechtsreform passiert den Bundesrat
Erscheinungsdatum 07.06.2013
Zur
abschließenden Beratung des Gesetzes zur Verkürzung des
Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der
Gläubigerrechte erklärt Bundesjustizministerin Sabine
Leutheusser-Schnarrenberger:
Das Gesetz eröffnet
insolventen natürlichen Personen neue Perspektiven. Während zur
Erlangung der Restschuldbefreiung bislang in allen
Privatinsolvenzverfahren ein sechsjähriges Verfahren durchlaufen
werden muss, ist künftig schon nach der Hälfte der Zeit ein
wirtschaftlicher Neuanfang möglich.
Schafft
es der Schuldner, innerhalb von drei Jahren mindestens 35 Prozent
der Gläubigerforderungen zur Schuldentilgung bereitzustellen,
sowie die Verfahrenskosten zu begleichen, kann ihm nach Ablauf
dieses Zeitraums Restschuldbefreiung erteilt werden. Das Gesetz
erfüllt damit das in dem Koalitionsvertrag vom 26. Oktober 2009
„Wachstum.Bildung.Zusammenhalt“ gesetzte Ziel einer
Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre.
Die Neuregelung gilt für alle Verfahren, die nach dem 30.
Juni 2014 beantragt werden.
Wer
schneller schuldenfrei sein möchte, kann künftig auch in
Verbraucherinsolvenzen die flexible und sofortige
Entschuldungsmöglichkeit des Insolvenzplans in Anspruch nehmen.
Bis zum Schlusstermin eines Insolvenzverfahrens kann jeder
Schuldner einen Insolvenzplan vorlegen, in dem außerhalb des
Restschuldbefreiungsverfahrens und abweichend von den
Vorschriften der Insolvenzordnung auf seinen Einzelfall
abgestimmte Regelungen zur Entschuldung getroffen werden können.
Stimmt die Mehrheit der Gläubiger zu, ist der Weg zu einem
sofortigen wirtschaftlichen Neustart frei. Dabei wird ein
Insolvenzplan bereits in Verbraucherinsolvenzverfahren vorgelegt
werden können, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt wurden oder
werden.
Gleichzeitig stärkt das Gesetz die Rechte der
Gläubiger. Wenn der Schuldner einen Restschuldbefreiungsantrag
stellt, wird ihm bereits mit Beginn des Insolvenzverfahrens
auferlegt, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder
sich zumindest um eine solche zu bemühen. Gläubiger können
auch zukünftig jederzeit schriftlich einen Versagungsantrag im
Insolvenzverfahren stellen.
Eine weitere konkrete
Verbesserung wurde für den Wohnungserhalt von Mitgliedern von
Wohnungsgenossenschaften erreicht. Sie werden vor den
Auswirkungen der Kündigung der Mitgliedschaft durch einen
Vollstreckungsgläubiger oder den Insolvenzverwalter, die in
ihren Folgen mit der Kündigung des Wohnraummietverhältnisses
vergleichbar ist, geschützt.
Zum Hintergrund:
Die
zweite Stufe gilt der Reform des Verbraucherinsolvenzrechts. Mit
dem „Gesetzentwurf zur Verkürzung des
Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der
Gläubigerrechte“ soll insolventen Existenzgründern und
Verbrauchern schneller als bisher eine zweite Chance ermöglicht
werden, wenn sie einen Teil ihrer Schulden sowie die
Verfahrenskosten begleichen. Die Gläubiger profitieren ebenfalls
von dieser Beschleunigung, weil die Schuldner einen gezielten
Anreiz erhalten, möglichst viel zu bezahlen. Darüber hinaus
enthält der Gesetzentwurf Regelungen zur Verkürzung und
Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung
der Gläubigerrechte und zur insolvenzrechtlichen Stellung von
Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften. Auch sieht der Entwurf
die Zulassung des Insolvenzplanverfahrens für Verbraucher vor –
eine weitere Möglichkeit, dass sich Schuldner und Gläubiger im
Insolvenzverfahren über die Regulierung der Verbindlichkeiten
einigen.
Quelle: BMJ
Neues
Anreizsystem zur Verkürzung der Restschuldbefreiung
Die
Zahlen belegen, dass die Verabschiedung des neuen
Verbraucherinsolvenzrechts für viele Personen ein echter
Lichtblick ist: Im Jahr 2011 gab es in Deutschland über 100.000
Verbraucherinsolvenzverfahren und knapp über 20.000
Insolvenzverfahren von ehemals selbständigen Personen. 80
Prozent aller Unternehmensgründungen scheitern in den ersten
sieben Jahren. Existenzgründer und Verbraucher müssen eine
reelle Chance haben, nicht dauerhaft von einem Schuldenberg
erschlagen zu werden. Das Insolvenzrecht soll als das
wahrgenommen werden, was es ist: Eine echte zweite Chance für
jeden Schuldner.
Das
neue Anreizsystem nutzt Schuldnern wie Gläubigern gleichermaßen:
Schuldner sollen künftig schneller, nämlich nach drei statt
bisher sechs Jahren, von ihren Restschulden befreit werden, wenn
sie zumindest einen Teil der Forderungen und die Verfahrenskosten
bezahlt haben. Von diesem gezielten Anreiz, möglichst viel zu
bezahlen, profitieren auch die Gläubiger. Sie erhalten nach drei
Jahren zumindest einen Teil, anstatt nach sechs Jahren leer
auszugehen.
Darüber
hinaus bietet das Gesetz mit dem Insolvenzplanverfahren auch in
Verbraucherinsolvenzen ein flexibles Entschuldungsverfahren an.
Künftig können alle Schuldner mit einem Insolvenzplan eine auf
ihre Situation zugeschnittene Entschuldung erarbeiten – und
zwar zusammen mit den Gläubigern.
Verkürzung
und Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahren
Die
Neuregelungen eröffnen Schuldnern die Möglichkeit, die Dauer
des Restschuldbefreiungsverfahren von derzeit sechs Jahren auf
drei Jahre zu verkürzen. Diese Möglichkeit besteht, wenn es dem
Schuldner gelingt, innerhalb der ersten drei Jahre des Verfahrens
mindestens 25% der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten
zu begleichen. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung soll zudem
nach fünf Jahren möglich sein, wenn zumindest die
Verfahrenskosten beglichen werden können. Ansonsten soll es bei
der derzeitigen Dauer des Restschuldbefreiungsverfahren von sechs
Jahren bleiben.
Mit
dieser differenzierten Regelung sucht das Gesetz einen Ausgleich
zwischen den Interessen des Schuldners an einer möglichst
schnellen Restschuldbefreiung, die ihm eine „zweite Chance“
eröffnet, und den Interessen der Gläubiger an der Realisierung
der ihnen zustehenden Forderungen.
Durch
die neuen Regelungen wird die Effektivität des Verfahrens
gesteigert und den Folgen einer Verkürzung der
Wohlverhaltensperiode Rechnung getragen.
Die
Möglichkeit einer Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahren
soll allen natürlichen Personen offen stehen, d.h. sie wird
nicht auf bestimmte Personengruppen wie Existenzgründer oder
Verbraucher beschränkt.
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