Fachbegriffe zum Verfahren Das gerichtliche Insolvenzverfahren dient
der angemessenen, anteiligen Befriedigung von Gläubigern aus den noch
verbliebenen Vermögenswerten des insolventen Schuldners. Die Wohlverhaltensperiode von derzeit sechs Jahren ist die Voraussetzung für einen Schuldner, der in den Genuss der Restschuldbefreiung gelangen möchte. Allerdings gilt es in dieser Zeit, einige Verpflichtungen zu beachten. Dazu gehört unter anderem: -
eine angemessene Erwerbstätigkeit
auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare
Tätigkeit abzulehnen. Ist der Schuldner selbstständig tätig, muss er seine
Gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so stellen, als ob er in
einem angemessenen Dienstverhältnis tätig wäre. - Vermögen, das der Schuldner von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges
Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder
herauszugeben. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, das Erbe nicht
auszuschlagen. Die Gläubiger dürfen während der "Wohlverhaltsperiode" nicht in das Schuldnervermögen vollstrecken. Ist
die Laufzeit der Wohlverhaltsperiode verstrichen, so entscheidet das
Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders
und des Schuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Treuhänder erhält in der Zeit der
Wohlverhaltensperiode (sechs Jahre) das pfändbare Einkommen des
Schuldners durch Abtretung. Er verteilt die Einnahmen jährlich an die
Gläubiger, nachdem die gestundeten Verfahrenskosten aus den
eingezogenen pfändbaren Anteilen des Einkommens getilgt sind. Die Restschuldbefreiung ermöglicht verschuldeten natürlichen Personen, nach der Wohlverhaltensperiode schuldenfrei zu werden.
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